Satzung

 

des Unabhängiges Kulturzentrum „Lichtburg“ e.V.


§ 1
Name und Sitz

1. Der Verein trägt den Namen:
Unabhängiges Kulturzentrum „Lichtburg“.

2. Er hat seinen Sitz in 58300 Wetter (Ruhr).

3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.


§ 2
Aufgaben und Zweck

1. Zweck des Vereins ist es, durch das Betreiben eines unabhängigen Kulturzentrums in Wetter zur Entfaltung des Zusammenlebens von Bürgern und Bürgerinnen aller Altersgruppen beizutragen.
Er verwirklicht diesen Zweck insbesondere durch:
1. Durchführung von Kultur-, Bildungs- und Freizeitangeboten im außerschulischen Bereich;
2. Betreiben einer Musikschule;
3. Förderung von Kinder- und Jugendkultur;
4. Durchführung von Kursen und offenen Angeboten im Bereich der musischen und kreativen Erziehung;
5. Unterstützung kultureller Angebote in Wetter/Ruhr;
6. Einflußnahme auf die kommunale Kulturpolitik;
7. Zusammenarbeit oder gegebenenfalls Auseinandersetzung mit anderen
Institutionen oder Organisationen im Bildungs- und/oder Kulturbereich;
8. Vergabe von Zuschüssen an Vereine oder Gruppen, die Kulturprojekte durchführen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Kulturarbeit im Interesse der Allgemeinheit selbstlos zu fördern. Seine Organe arbeiten ehrenamtlich. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die natürlichen Personen erhalten als Mitglieder keine eigenen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zwecke des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 3
Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person über 16 Jahre oder jede juristische Person sein, die die Ziele des Vereines (§2) unterstützt. Bei dem Eintritt von Minderjährigen muß die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter vorliegen.

2. Die Aufnahme in den Verein muß schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach einer durch die Mitgliederversammlung durch Mehrheit zu beschließenden Beitragsordnung.

4. Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch Tod, Austritt oder Ausschluß.

5. Der Austritt eines Mitglieds kann jederzeit durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand des Vereines zum Ende eines Beitragsjahres erfolgen.

6. Verstößt ein Mitglied gröblich gegen die Zwecke des Vereines, oder zahlt es Beiträge trotz schriftlicher Mahnung nicht, so kann es durch Beschluß der Vollversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Antrag auf Ausschluß eines Mitgliedes kann von jedem Mitglied schriftlich, spätestens 6 Wochen vor dem Termin einer Vollversammlung, beim Vorstand gestellt werden. Der Antrag ist zu begründen. Er ist in vollem Wortlaut mit Begründung der Einladung zur Vollversammlung beizufügen. Dem betroffenen Mitglied muß Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden; es hat jedoch bei der Abstimmung über den Ausschlußantrag kein Stimmrecht.

7. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann nur mit 2/3-Mehrheit der Vollversammlung auf eigenen Antrag wieder aufgenommen werden.


§ 4
Organe

Die Organe des Vereines sind:

1. die Vollversammlung
2. der Vorstand.


§ 5
Vollversammlung

1. Aufgaben der Vollversammlung sind:
1. Entgegennahme der Berichte und Entlastung des Vorstandes
2. Wahl des Vorstandes und der Revisoren
3. Entscheidungen über Ausschlußanträge und abgelehnte Aufnahmeanträge und die Auflösung des Vereines.
4. Beschlußfassung über die Satzung
5. Beschlüsse über richtungsweisende Initiativen für die Arbeit des Vereines
6. Festlegung der Mitgliedsbeiträge

2. Die Vollversammlung setzt sich zusammen aus den stimmberechtigten Mitgliedern. Dies sind die natürlichen Personen und je ein Bevollmächtigter der juristischen Personen, die mit dem Zeitpunkt der Einberufung einer Vollversammlung Mitglieder des Vereines sind.

3. Die Vollversammlung tritt einmal jährlich zusammen. Darüber hinaus sollen Vollversammlungen nach Bedarf einberufen werden. Auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder hat der Vorstand die Vollversammlung einzuberufen.

4. Die Einberufung der Vollversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit Angabe der Tagesordnung, und zwar durch Aufgabe zu Post spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Vollversammlung an die zuletzt dem Vorstand bekanntgegebene Anschrift. Die Einberufung ist auch wirksam, wenn diese spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Vollversammlung in den örtlichen Ausgaben der Westfalenpost / Westfälische Rundschau in gleicher Weise veröffentlicht worden ist.

5. Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

6. Die Beschlüsse der Vollversammlung erfolgen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern das Gesetz oder diese Satzung keine besonderen Regelungen vorsehen. Bei Beschlußunfähigkeit ist innerhalb einer Woche zu einer erneuten Vollversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuladen, wobei der Termin zur erneuten Vollversammlung nicht innerhalb von drei Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der ersten Vollversammlung, angesetzt werden darf. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend. Diese Vollversammlung ist in jedem Fall beschlußfähig; hierauf ist bereits in der ersten Einladung hinzuweisen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

7. Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich. Durch Beschluß der Vollversammlung kann die Öffentlichkeit für einzelne Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden.

8. Die Vollversammlung wird von dem ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter, geleitet. Bei der Wahl des Vorstandes wird die Leitung der Sitzung einem von der Vollversammlung gewählten Wahlausschuß übertragen, welcher aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden bestimmt. Die Wahl des Wahlausschusses wird von dem lebensältesten anwesenden Mitglied geleitet.

9. Über die Sitzungen der Vollversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches allen Mitgliedern innerhalb von vier Wochen nach der Vollversammlung durch Absendung per Post zuzustellen ist. Das Protokoll gilt als angenommen, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung, die vom Einspruchsführer nachzuweisen ist, beim Vorstand ein schriftlich begründeter Einspruch erhoben wird. Über diesen Einspruch entscheidet eine außerordentliche Vollversammlung verbindlich, die unter Angabe des schriftlich begründeten Einspruchs wie eine ordentliche Vollversammlung einzuberufen ist.


§6
Vorstand

1. Beschlüsse der Vollversammlung sind Grundlage der Arbeit des Vorstandes.

2. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, einem/einer Kassenwart/in, einem/einer stellvertretenden Kassenwart/in, einem/einer Schriftführer/in, einem/einer stellvertretenden Schriftführer/in, mindestens zwei und maximal vier Beisitzerinnen oder Beisitzern.
Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied oder durch die beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

3. Die Vorstandsmitglieder werden in getrennten Wahlgängen für zwei Jahre von der Vollversammlung in der Reihenfolge des Absatzes 2 gewählt.
Die Wahlvorschläge werden in der Vollversammlung eingebracht.

4. Der Vorstand kann von einer Vollversammlung durch eine 2/3-Mehrheit aller Vereinsmitglieder abgewählt werden. Er führt jedoch die Geschäfte bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes fort. Dies gilt auch nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes während seiner Wahlperiode wird dieser durch einen der Beisitzer in gewählter Reihenfolge bis zur Ersatzwahl vertreten.

5. Der Vorstand tritt mindestens einmal je Monat zu einer Sitzung zusammen, zu welcher der Vorsitzende einlädt.

6. Aufgaben des Vorstandes sind:

1. Planung und Durchführung der Arbeiten des Vereines und Ausführung der Beschlüsse der Vollversammlung
2. Entscheidung über die Einstellung von hauptamtlichen Mitarbeitern und die Einrichtung einer Geschäftsstelle
3. Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern.

7. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn er mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen einberufen wird (§5, Abs. 4 gilt entsprechend) und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Die Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen.

8. Die Sitzungen des Vorstandes sind öffentlich. Durch Beschluß des Vorstandes kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

9. Zu den Sitzungen des Vorstandes können vom Vorstand zu einzelnen Tagesordnungspunkten Gäste eingeladen werden, die mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.

10. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.

11. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren in jedem Einzelfall erklären.


§ 7
Finanzierung

1. Die Finanzierung des Vereines erfolgt aus
1. Beiträgen der Mitglieder
2. öffentlichen Zuschüssen
3. ggf. sonstigen Mitteln

2. Die Höhe der Beiträge der Mitglieder des Vereines werden von der Vollversammlung jeweils für das folgende Haushaltsjahr in einer Beitragsordnung durch Beschluß der Mehrheit der anwesenden Mitglieder festgelegt.

3. Das Haushaltsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.

4. Die Mittel sind vom Kassenwart sachgemäß und ordnungsgemäß zu verwalten. Die Verantwortung für die Finanzierung trägt der Vorstand, die Verantwortung für die Verwaltung des Geldes trägt der Kassenwart des Vereines allein.

5. Innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Vorstand der Vollversammlung die Jahresabrechnung vorzulegen, die zuvor von zwei gewählten Revisoren zu prüfen ist.
Bei Neuwahl des Vorstandes ist die Jahresrechnung der Vollversammmlung zur Abstimmung und Entlastung des Vorstandes vorzulegen. Dies gilt entsprechend bei vorzeitiger Abwahl des Vorstandes.


§ 8
Satzungsänderungen

1. Anträge auf Satzungsänderungen sind schriftlich, spätestens vier Wochen vor dem Termin einer Vollversammlung beim Vorstand zu stellen und zu begründen. Der Wortlaut ist in der Einladung zur Vollversammlung vollständig wiederzugeben.

2. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3 der in der Vollversammlung abgegebenen Stimmen.


§ 9
Auflösung

1. Die Auflösung des Vereines kann durch die Vollversammlung mit 2/3-Mehrheit aller Mitglieder erfolgen.

2. Der Antrag auf Auflösung des Vereines muß spätestens vier Wochen vor dem Termin der Vollversammlung mit Begründung schriftlich gestellt und in der Einladung zur Vollversammlung bekanntgegeben werden.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes, fällt das Vereinsvermögen an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, NRW e.V., der es ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

4. Vorab sind jedoch die gewährten öffentlichen Zuschüsse insoweit an die Finanzierungsstellen zurückzuerstatten, wobei die Berechnung vorausbezahlter Zuschüsse sich nach den Monatsbeiträgen bemißt, die für das Haushaltsjahr, gemessen am Stichtag der Auflösung des Vereines, nicht verwendet worden sind.

5. Die mit der Auflösung des Vereines verbundenen Arbeiten werden von den Liquidatoren übernommen. Diese sind unmittelbar nach dem Auflösungsbeschluß durch die Vollversammlung zu wählen. Kommt diese Wahl nicht zustande, sind die sämtlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder (Vorsitzender und zwei stellvertretende Vorsitzende gemeinschaftlich) die Liquidatoren.



Wetter (Ruhr), den 07.12.98